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Bienenseuchengesetz
Am
25. Mai 1988 wurde ein Bundesgesetz zur Bekämpfung
ansteckender Bienenkrankheiten festgelegt. Dieses
Gesetz gilt für folgende Krankheiten: "die
ansteckende Brutkrankheit", "die Acariose",
"die Nosematose
bei seuchenhaftem Auftreten", ";die
Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten".
Jede
der genannten Krankheiten, jeder Verdacht auf
derartige Krankheiten, jedes drohende oder erfolgte
Absterben von mindestens 30 von Hundert der Völker
eines Bienenstandes und alle Personen, die aufgrund
ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheit
zu erkennen und vom Verdacht Kenntnis erlangt
haben, ist zur Anzeige zu bringen.
Bienenvölker
dürfen bei Verdacht auf eine der genannten
Krankheiten nicht von ihrem Standort weggebracht
werden. Die Behörde hat aufgrund der Anzeige
dem Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung
veterinärpolizeilicher Maßnamen zu
beauftragen. Wenn sich die
Krankheit als unheilbar erweist, so hat die Behörde
die Tötung und
schadlose Vernichtung des Bienenvolkes anzuordnen.
Wenn
eine bekannte Erkrankung des Bienenvolkes nicht
zur Anzeige gebracht wird, so muss man mit einer
Geldstrafe von bis zu 60 000S rechnen.
Von Nina Oberleitner,
Benjamin Merhaut, Benedikt Kasses

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