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Mai 1988 - Wissenschaft

Bienenseuchengesetz


Am 25. Mai 1988 wurde ein Bundesgesetz zur Bekämpfung ansteckender Bienenkrankheiten festgelegt. Dieses Gesetz gilt für folgende Krankheiten: "die ansteckende Brutkrankheit", "die Acariose", "die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten", ";die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten".

Jede der genannten Krankheiten, jeder Verdacht auf derartige Krankheiten, jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 von Hundert der Völker eines Bienenstandes und alle Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheit zu erkennen und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben, ist zur Anzeige zu bringen.

Bienenvölker dürfen bei Verdacht auf eine der genannten Krankheiten nicht von ihrem Standort weggebracht werden. Die Behörde hat aufgrund der Anzeige dem Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnamen zu beauftragen. Wenn sich die Krankheit als unheilbar erweist, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Vernichtung des Bienenvolkes anzuordnen.

Wenn eine bekannte Erkrankung des Bienenvolkes nicht zur Anzeige gebracht wird, so muss man mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000S rechnen.


Von Nina Oberleitner, Benjamin Merhaut, Benedikt Kasses



 


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